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Urteil gegen diskriminierende Äußerungen
In einem Vorbereitungsspiel zwischen SC Enger und SV Oetinghausen kam es zu diskriminierenden Äußerungen Oetinghauser Zuschauer gegen Spieler des SC Enger. Laut Satzung müssen solche Vorwürfe vom dem Verbandssportgericht des FLVW verhandelt werden.
Da der SV Oetinghausen eine mündliche Verhandlung gefordert hat, wurde in der Sportschule Kaiserau verhandelt. Nach der Beweisaufnahme wurde der Verein SV Oetinghausen zu einer Geldstrafe i.H.v. 1000 Euro verurteilt und muss die Verfahrenskosten tragen.
Es handelt sich hier um die Mindeststrafe und da der Verein sich von diskriminierenden Äußerungen distanziert hat und zuvor noch nicht betreffend solcher Vorfälle sportgerichtlich in Erscheinung getreten ist, wurde „nur“ die Mindeststrafe ausgesprochen. Gemäß Satzung des WDF haften Vereine auch für Ihre für Zuschauer, die eindeutig ihrem Verein zuzuordnen sind; dabei ist es unerheblich, ob diese Personen Mitglied in dem Verein sind. Diese Rechtsüberzeugung wurde vom BGH in einem Präzedenzfall kürzlich bestätigt.
Das VSG hat den Verein insbesondere darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Ingressnahme seitens des Vereins gegenüber dem überführten Täter besteht.